
FAQ
Häufig gestellte Fragen
In diesem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unserer Tätigkeit und unseren Kompetenzen im anwaltlichen und notariellen Bereich. Wir möchten Ihnen damit einen klaren und verständlichen Überblick über unsere Arbeitsweise, unsere Leistungen sowie die Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei geben. Sollten darüber hinaus noch Fragen offenbleiben, kontaktieren Sie uns gerne.
Allgemeines
In einem ersten Beratungsgespräch erläutern Sie dem Notar ihr Anliegen und stellen die offenen Fragen. Der Notar erörtert daraufhin, welche rechtlichen Möglichkeiten in ihrem Fall bestehen und wie dies rechtlich am besten umgesetzt werden kann. Daraufhin wird für Ihr Anliegen die zutreffende Rechtsgestaltung vorgeschlagen und Ihnen vom Notar erläutern. Dazu aufkommende Fragen werden vom Notar beantwortet. Um die bestmögliche Lösung für ihr Anliegen zur finden werden hier auch Kompromisse oder Alternativen besprochen.
Notare werden für einen Amsgerichts Bezirk zugelassen. Bei Dr. Alexander Krause ist die der Amsgerichtsbezirk Meppen. In diesem Bereich darf sich der Notar örtlich niederlassen und beurkunden. Mandanten können aus ganz Deutschland zu uns kommen.
Nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie den Entwurf des Urkundentextes, der auf ihr Anliegen und ihren Fall zugeschnitten ist. Wenn Fragen oder Anmerkungen bestehen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit alle offenen Fragen erklärt werden können. Falls notwendig, wird der Entwurf ergänzt oder abgeändert. Diesen neuen Entwurf lassen wir Ihnen dann erneut zukommen.
Da Beurkundungen wesentliche Lebensentscheidungen beinhalten, raten wir Ihnen, Zeit zu nehmen, die Urkunde zu prüfen.
Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages haben Sie als Verbraucher gesetzlich mindestens zwei Wochen Zeit, den Entwurf vor der Beurkundung zu prüfen. Die Einhaltung dieser Frist ist vom Notar zu prüfen.
Der Beurkundungstermin beginnt mit der Feststellung der Personalie, die durch Prüfung eines gültiges Ausweisdokuments, also einem gültigen Personalausweis oder einem gültigen Reisepass. Denken Sie daher daran, ihr Ausweisdokument zum Beurkundungstermin mitzubringen. Zudem können in bestimmten Fällen weitere amtliche Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie benötigt. Falls diese notwendig sind, informieren wir sie rechtzeitig.
Der Notar überzeugt sich vor Beginn der Beurkundung, ob die Beteiligten geschäftsfähig sind. Dies stellt er anhand der mit Ihnen geführten Gespräch dies fest. Falls keine Geschäftsfähigkeit festgestellt werden kann, muss die Beurkundung abgelehnt werden. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, vermerkt der Notar dies in der Urkunde.
Während der Beurkundung wird der gesamte Text der Urkunde vom Notar vorgelesen. Die Mandanten haben dabei die Möglichkeit den Text in Papierform oder über unseren Bildschirm mitzulesen.
Die Notarin belehrt Sie über alle mit dem Inhalt der Urkunde verbundenen Rechte und Pflichten und klärt über die Gesetzeslage auf. Dies hält er in der Niederschrift fest. Ist der Text vollständig verlesen erfolgt die Unterzeichnung der Urkunde durch alle Vertragsbeteiligten und dem Notar. Damit ist die Beurkundung beendet.
- Nach der Beurkundung trägt das Notariat die Urkunde in das Urkundenverzeichnis ein. Die Urkunde erhält eine individuelle Nummerierung. Mit Hilfe der Nummer und unter Angabe des Namens der beurkundenden Notarin lässt sich die Urkunde eindeutig identifizieren. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Notarin versehen.
Der Notar übermittelt eine Abschrift der Urkunde oder eine entsprechende Mitteilung an alle gesetzlich vorgesehenen Stellen, wie zum Beispiel das Finanzamt und – bei Immobilienkaufverträgen – an die zuständige Gemeinde.
Er sorgt zudem für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und fordert bei Bedarf Löschungsbewilligungen an. Bei Kaufverträgen überwacht der Notar außerdem die ordnungsgemäße Zahlung des Kaufpreises.
Darüber hinaus veranlasst er die notwendigen Eintragungen im Grundbuch sowie im Handels- oder Vereinsregister. Anhand der Rückmeldungen der Grundbuchämter und des Handelsregisters überprüft er abschließend, ob alle Eintragungen korrekt vorgenommen wurden.
Abschließend übernimmt der Notar die vollständige Abwicklung und den Vollzug des Vertrages. Sie erhalten danach die entsprechenden Mitteilungen des Grundbuchamtes, des Handelsregisters oder des Testamentsregisters.
Grundstückskaufvertrag
Ein Grundstückskaufvertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er von einer Notarin oder einem Notar beurkundet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Parteien rechtlich aufgeklärt werden und der Vertrag ausgewogen gestaltet ist.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aktueller Grundbuchauszug (wird meist vom Notar eingeholt)
- Bauunterlagen oder Teilungserklärungen, falls relevant
- Finanzierungsbestätigung der Bank (sofern bereits vorhanden)
- Steuer-ID
Je nach Fall können weitere Dokumente erforderlich sein, diese werden dann von uns angefragt.
Der zeitliche Ablauf kann je nach Einzelfall variieren. Er hängt unter anderem von der Bearbeitungsdauer der Behörden, der Zahlung des Kaufpreises sowie der Begleichung des Grunderwerbsteuerbescheids und der daraufhin erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ab. In der Regel beträgt der Zeitraum hierfür durchschnittlich etwa 1 bis 3 Monate.
Der Kaufpreis wird erst fällig, wenn alle vertraglich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Notarin informiert den Käufer schriftlich darüber, sobald die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Wenn der Käufer finanziert, benötigt die Bank Sicherheiten, meist in Form einer Grundschuld. Die Notarin bereitet die Grundschuldbestellung vor und reicht diese beim Grundbuchamt ein.
Die Nutzung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Übergabe. Meist erfolgt diese nach Zahlung des Kaufpreises. Ab diesem Zeitpunkt gehen auch Gefahr, Nutzen, Lasten und Versicherungen auf den Käufer über.
In der Regel trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Sie werden rechtlich erst Eigentümer, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Dies erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Vorliegen aller notwendigen Unterlagen und Genehmigungen.
Grundsätzlich ja. Wenn Sie verhindert sind, kann eine andere Person mit einer notariell beglaubigten Vollmacht für Sie erscheinen. In manchen Fällen sind auch Genehmigungen im Nachgang möglich.
Erbrecht
Ein notarielles Testament bietet hohe Rechtssicherheit. Es wird korrekt formuliert, formwirksam errichtet und beim Zentralen Testamentsregister registriert. Zudem sorgt die notarielle Form dafür, dass Erbstreitigkeiten und Auslegungskonflikte weitgehend vermieden werden.
Ein handschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein — Fehler führen schnell zur Unwirksamkeit.
Ein notarielles Testament wird rechtssicher formuliert, beurkundet und im Register erfasst. Im Erbfall wird oft kein Erbschein benötigt, was Zeit und Kosten spart.
Die Notarkosten richten sich nach dem Vermögenswert, über den verfügt wird (dem sogenannten Geschäftswert). Für eine genaue Kosteneinschätzung kann die Notarin eine unverbindliche Gebührenberechnung erstellen.
Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung über die Erbfolge zwischen mindestens zwei Personen. Er eignet sich z. B. für unverheiratete Paare oder wenn verbindliche Zusagen gemacht werden sollen. Er muss notariell beurkundet werden.
In vielen Fällen: nein. Ein notarielles Testament dient häufig als ausreichender Nachweis gegenüber Banken und Behörden. Ein Erbschein ist nur erforderlich, wenn besondere Nachweise verlangt werden.
Ihr Testament wird im Original beim Notar verwahrt und beim Zentralen Testamentsregister registriert. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht informiert.
Ja, jederzeit. Änderungen oder Widerrufe müssen jedoch ebenfalls notariell erfolgen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen können Bindungswirkungen bestehen.
Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte enge Angehörige (z. B. Kinder oder Ehegatten). Sie haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Ein vollständiger Ausschluss ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Ja. Durch Testament oder Erbvertrag kann jede Person von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Pflichtteilsansprüche bleiben jedoch bestehen, sofern kein Entziehungsgrund nach dem Gesetz vorliegt.
Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach Verwandtschaftsgraden und dem Familienstand. Die gesetzliche Erbfolge entspricht jedoch nicht immer dem persönlichen Wunsch.
Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen eingeteilt:
- Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
- Ordnung: Eltern und deren Nachkommen
- Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Ehegatten erben zusätzlich je nach Güterstand und Ordnung der Verwandten.
Dies hängt vom Umfang des Nachlasses und den benötigten Unterlagen ab. Die Erstellung eines Erbscheins dauert meistens mehrere Wochen bis Monate. Die Eröffnung eines notariellen Testaments erfolgt jedoch zeitnah durch das Nachlassgericht.
Typische Unterlagen sind:
- Sterbeurkunde
- Personalausweise der Erben
- Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
- Familienstammbuch oder Personenstandsurkunden
- Nachweise über Vermögenswerte (Konten, Immobilien, Wertpapiere)
Eine individuelle Beratung beim Notar hilft, klare und rechtssichere Regelungen zu treffen. Dazu gehören Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung oder Schenkungen zu Lebzeiten.
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung an eine bestimmte Person, ohne sie als Erben einzusetzen. Vermächtnisnehmer erhalten einen Anspruch gegen die Erben, z. B. auf einen Geldbetrag oder einen Gegenstand.
Ein Testamentsvollstrecker kann sicherstellen, dass der Nachlass geordnet verteilt wird — besonders hilfreich bei minderjährigen Erben, Patchworkfamilien oder komplexem Vermögen.
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie selbst aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr entscheidungsfähig sind. Die Vollmacht umfasst meist Bereiche wie Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt und Behördenangelegenheiten.
Eine notarielle Beurkundung sorgt für:
- Rechtssicherheit und eindeutige Formulierungen
- Anerkennung durch Banken, Behörden und Gerichte
- Identitätsprüfung des Vollmachtgebers
- Höhere Akzeptanz, insbesondere bei umfangreichen Vermögensangelegenheiten oder Immobilien
Mit einer Patientenverfügung legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Dies betrifft z. B. lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung oder Schmerzbehandlung.
- Vorsorgevollmacht: Bestimmt, wer Entscheidungen für Sie trifft.
- Patientenverfügung: Bestimmt, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen.
Beide Dokumente ergänzen sich ideal und sollten gemeinsam erstellt werden.
Bevollmächtigte sollten vertrauenswürdig, zuverlässig und in der Lage sein, Ihren Willen durchzusetzen. Häufig werden Partner, Kinder oder enge Freunde gewählt. Eine Person kann alleine oder zusammen mit weiteren Bevollmächtigten handeln.
Ja. Sie können mehrere Personen einsetzen, entweder mit Einzelvertretungsbefugnis oder so, dass sie gemeinsam handeln müssen. Der Notar berät Sie hierzu ausführlich.
Ja, jederzeit – solange Sie geschäftsfähig sind. Änderungen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls notariell erfolgen.
Der Notar übernimmt auf Wunsch die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dies stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Ernstfall sofort von Ihrer Vorsorge weiß.
Eine Betreuungsverfügung wird dann relevant, wenn trotz Vollmacht eine gerichtliche Betreuung nötig wird. Hier können Sie festlegen, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll. Sie kann eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ergänzen.
Ohne Vollmacht kann niemand automatisch für Sie handeln – auch Ehepartner oder Kinder nicht. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen rechtlichen Betreuer, was Zeit kostet und nicht immer Ihrem Wunsch entspricht.
Grundsätzlich ja. Sie gelten ab Unterzeichnung. In der Praxis wird jedoch erst auf sie zurückgegriffen, wenn Sie nicht mehr selbst handeln können. Auf Wunsch kann die Vollmacht mit Bedingungen oder Einschränkungen versehen werden.
In der Regel:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Angaben zu gewünschten Bevollmächtigten
- Eventuelle Vorerkrankungen, Wünsche oder Vorformulierungen (freiwillig)
Der Notar hilft bei der rechtssicheren Formulierung aller Inhalte.
Der Notar klärt über rechtliche Möglichkeiten auf. Medizinische Fragen können Sie zusätzlich mit dem Hausarzt oder Fachärzten besprechen. Die Verfügung sollte klar, konkret und medizinisch korrekt formuliert sein.
Gesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG müssen gesetzlich notariell gegründet werden. Der Notar stellt sicher, dass der Gesellschaftsvertrag rechtswirksam ist, berät über gesetzliche Vorgaben und übernimmt die Anmeldung zum Handelsregister.
Je nach Gesellschaftsform benötigt der Notar u. a.:
- Personalausweise der Gründer
- Angaben zum Unternehmensnamen und Sitz
- Beschreibung des Unternehmensgegenstands
- Angaben zu Geschäftsführung oder Vorstand
- Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals
Der Notar unterstützt auch bei der Prüfung der Firmenbezeichnung.
In der Regel wenige Tage bis wenige Wochen. Abhängig ist dies von:
- Verfügbarkeit der Gründungsunterlagen
- Einzahlung des Stammkapitals
- Bearbeitungszeit des Handelsregisters
- Firmenprüfung durch die IHK (bei Bedarf)
- GmbH: Mindeststammkapital 25.000 €.
- UG: Gründung ab 1 € möglich, allerdings besteht eine gesetzliche Rücklagepflicht.
Beide Gesellschaftsformen haften nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Ja. Ein-Personen-GmbHs oder -UGs sind gesetzlich zulässig. Der Notar berücksichtigt die Besonderheiten (z. B. Selbstkontrahieren) bei der Beurkundung.
Der Notar:
- erstellt die Handelsregisteranmeldung
- übermittelt alle Daten elektronisch an das Registergericht
- informiert das Finanzamt
- überwacht den Vollzug und die Eintragung der neuen Gesellschaft
Sie erhalten anschließend alle Registermitteilungen.
Ja, viele Änderungen sind beurkundungspflichtig, z. B.:
- Satzungsänderungen
- Geschäftsführerwechsel
- Sitzverlegung
- Kapitalerhöhung oder -herabsetzung
- Änderung des Unternehmensgegenstands
Personen- und Kapitalgesellschaften haben unterschiedliche Anforderungen.
Bei GmbH und UG muss der Notar bei jeder Veränderung im Gesellschafterkreis (z. B. Anteilsübertragung) eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Sie ist maßgeblich für die Legitimation als Gesellschafter.
Ja. GmbH- und UG-Geschäftsanteile können nur notariell übertragen oder belastet werden. Der Notar sorgt für die rechtswirksame Abtretung und aktualisiert die Gesellschafterliste.
Die Auflösung (z. B. durch Gesellschafterbeschluss) muss notariell beurkundet und dem Handelsregister gemeldet werden. Es folgen ein Sperrjahr, Gläubigeraufruf, Schlussabrechnung und Löschung der Gesellschaft.
Prokura ist eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht. Sie:
- muss schriftlich erteilt
- und durch den Notar zum Handelsregister angemeldet werden.
Prokuristen dürfen die Gesellschaft in nahezu allen Geschäftsvorgängen vertreten.
Ja. Der Notar beurkundet:
- Anteilsübertragungen (Share Deals)
- Vermögensübertragungen (Asset Deals)
- Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Er sorgt für rechtssichere Verträge und überwacht alle Registereintragungen.
Umwandlungen sind komplex und fast immer notarielle Vorgänge. Der Notar beurkundet:
- Umwandlungsbeschlüsse
- Umwandlungsverträge
- Registeranmeldungen
und begleitet rechtlich durch den gesamten Prozess.
Der Notar ist die Schnittstelle zum Handelsregister. Er stellt sicher, dass:
- alle Anmeldungen rechtlich korrekt sind
- gesetzliche Nachweise beigefügt werden
- die elektronische Einreichung ordnungsgemäß erfolgt
Er überwacht zudem die Eintragung und informiert die Mandanten.
Familienrecht
Ein Notar ist für die rechtssichere Gestaltung familienrechtlicher Verträge zuständig, insbesondere bei:
- Eheverträgen
- Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Trennungsvereinbarungen
- Güterstandsregelungen
- Adoptionen
- Sorge- und Umgangsregelungen (in bestimmten Fällen)
Der Notar berät neutral und sorgt für rechtlich ausgewogene Lösungen.
Ein Ehevertrag regelt vermögensrechtliche Fragen zwischen Ehegatten — vor oder während der Ehe. Er ist sinnvoll insbesondere bei:
- Selbstständigen / Unternehmenden
- großen Vermögensunterschieden
- Patchworkfamilien
- Auslandsbezug
- besonderen Lebenssituationen (z. B. gesundheitliche Einschränkungen)
Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.
Sie legt fest, wie im Falle einer Trennung oder Scheidung wichtige Fragen geregelt werden, z. B.:
- Vermögensaufteilung
- Zugewinnausgleich
- Unterhalt
- Nutzung der Ehewohnung
- Altersvorsorgeausgleich
Eine notarielle Beurkundung schafft Rechtssicherheit und vermeidet gerichtliche Auseinandersetzungen.
- Ehevertrag: wird vor oder während der Ehe geschlossen.
- Trennungsvereinbarung: wird geschlossen, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben.
Beide müssen notariell beurkundet werden.
Um sicherzustellen, dass beide Parteien vollständig über die rechtlichen Auswirkungen aufgeklärt werden. Nur durch notarielle Beurkundung ist der Vertrag gültig und kann später nicht einfach angefochten werden.
Ja. Besonders sinnvoll ist dies bei:
- Immobilienkauf von Lebenspartnern
- Regelungen zu gemeinsamen Vermögenswerten
- Vereinbarungen über Unterhalt oder Ausgleichszahlungen
- Sorgerechts- und Umgangsvereinbarungen (soweit zulässig)
Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft. Dabei behält jeder sein eigenes Vermögen, und im Scheidungsfall findet ein Zugewinnausgleich statt.
Ja, jederzeit – solange beide Ehegatten zustimmen. Änderungen müssen erneut notariell beurkundet werden
Der Notar klärt über gesetzliche Rahmenbedingungen auf, darf aber nicht einseitig beraten. Er sorgt für eine ausgewogene Regelung und kann den Vertrag rechtssicher formulieren. Bei streitigen Unterhaltsfragen kann anwaltliche Vertretung erforderlich sein.
Beim Versorgungsausgleich werden während der Ehe erworbene Rentenansprüche ausgeglichen. Ehegatten können diesen durch notariellen Vertrag gestalten, ausschließen oder modifizieren – jedoch nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
Ja, in bestimmten Fällen sind notarielle Sorgerechtsvereinbarungen möglich, z. B.:
- bei gemeinsamer Sorge unverheirateter Eltern
- bei Abgabe oder Übertragung bestimmter Sorgebereiche
Der Notar prüft, ob eine Zustimmung des Jugendamtes oder Familiengerichts erforderlich ist.
Der Notar beurkundet u. a.:
- Anträge auf Annahme als Kind
- Zustimmungserklärungen der Eltern
Er ist für einen rechtssicheren Ablauf des Adoptionsverfahrens zuständig.